6.1 II Albrecht Haller: Urheberrecht
Grundlagen des Urheberrechts (an Praxis und aktuellen Fällen orientiert)
Warnung vor Copyright-Fallen
Mythos vom Internet als rechtsfreiem Raum entlarven
Bewußtsein für wesentliche urheberrechtliche Probleme mit neuen Medien
Problemlösungen
z.B. Providerhaftung
Praktische Tips für die Rechtsanwendung (von beiden Seiten: NutzerIn und SchafferIn)
Blick über die Grenzen auf interessante Entscheidungen: z.B. Deutschland
Absolvierung = (schriftliche Prüfung | (Anwesenheit (max. 3mal fehlen) & Mitarbeit))
1. Juni: Gastvortrag Stefan Bechtold, Assistent an der Uni Tübingen. Fragen wie technische Schutzvorrichtungen, Linking, Verhältnis von Recht und Technik.
15. Juni: Die VO entfällt.
22. Juni: Workshop zum Urhebervertragsrecht: Musterverträge besprechen und erstellen
29. Juni: "Copyright meets Heurigen" (open end)
Zettel aus der VO
Gesetzestext
aus dem Internet (z.B. Medien & Recht)
Orac
Manz
Verlosung einer Freikarte zu einer Konferenz am 9. und 10. Mai zu Haftung im Internet unter den am aktivsten mitarbeitenden StudentInnen.
In Neuseeland: 1 Mio. geboten. (Eigentlich für das Recht, auf einem bestimmten Grundstück zu filmen, nichtam "geistigen Eigentum".)
Recht am "geistigen Eigentum".
Verwandte Rechte: Bildnisschutz; Leistungsschutz
Recht am eigenen Bild: Interessensabwägung, manchmal OK, manchmal nicht. "Berechtigte Interessen" müssen beachtet werden. Werbung ist aber immer zustimmungspflichtig; wer einen Aspekt der eigenen Persönlichkeit in Werbung antrifft, erweckt den Verdacht, dafür Geld bekommen zu haben.
Namensrecht (es gibt verschiedene "Kennzeichenrechte": Firma, Name einer Person, registrierte Marke usw.): Tendenz zu Kollisionen. OGH: "Harald Schmidt ist ein Allerweltsname", kein Schutz möglich.
Krupp.de-Inhaber (Privatperson) von Krupp-Konzern verklagt: Markenrecht und die Bekanntheit gingen über Namensrecht. (Fragwürdige Entscheidung.) Gericht hat auf Unterlassung (Rückgabe) entschieden; Krupp Junior hat sich sofort angemeldet.
Format.at-Entscheidung: In Pressekonferenz wurde der Name bekanntgegeben; kurz später wird format.at von Profil angemeldet. Profil wollte von der News-Gruppe einen Artikel in TV-Media. Domain dann nach OGH-Entscheidung hergegeben.
Markenrecherche beim Österreichischen Patentamt. 53424/138
Domain-Klagen und andere Namensrechtsklagen haben üblicherweise, wenn nicht anders argumentiert, 500.000 Streitwert. Das bedeutet Anwaltspflicht und daher mindestens 15.000 Kosten. (Schmäh: Leute zur Erzielung eines Vergleichs vor Gericht laden lassen; relativ günstig.)
Laut OGH kommt es auf eine gewisse Originalität und Individualität an.
(Rechtsfrage: Wird von RichterIn entschieden. Tatfrage: GutachterIn kann hinzugezogen werden.)
Auch Darbietungen sind geschützt, aber nicht so stark wie Werke.
Bei hörbarer Musik: 3 Schutzgegenstände: Komposition, Darbietung, Aufzeichnung.
Wer z.B. für einen Fernsehbeitrag Musik verwenden will, muß vorher die KomponistInnen fragen; er/sie muß den zwei anderen Gruppen nur nachher angemessenes Entgelt bezahlen.
UrheberIn kann auch Aufführungen untersagen, die anderen nicht.
Nächste Woche fällt aus.
Urheberrecht hat vermögens- und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse.
Verwertungsrechte: Vermögensrecht
Urheberpersönlichkeitsrechte: Recht auf Urheberschaft; Recht auf Urheberbezeichnung,
Bei pseudonymen Werken bezieht sich die Frist auf die Entsteheung des Werkes, da die schaffende Person ja nicht bekannt ist. (Oder im Innenministerium im Urheberregister eintragen.)
Urheberregister: keine wichtige Funktion. Eintragung von Pseudonymen möglich, damit Leute, die unter einem Pseudonym publizieren, nicht die Vorteile des Urheberrechts verlieren. Register wird sehr selten eingesehen. JedeR hat Recht zur Einsicht. (Wie beim Firmenbuch, dort kostet es elektronisch was.)
Neue EU-Urheberrechtsrichtlinie schützt auch "Digital Rights Protection"-Systeme - Werkzeuge zur Umgehung des Kopierschutzes sind verboten, ihr Inverkehrbringen ist strafbar.
InterpretIn, VeranstalterIn, LichtbildherstellerIn, TonträgerherstellerIn, Sendeunternehmen, Erstherausgeber nachgelassener Werke, Datenbankhersteller.
Wer ein Werk der Literatur oder Tonkunst öffentlich aufführt, ist InterpretIn ("ausübendeR KünstlerIn").
(Früher keine systematische Trennung zwischen Werk-Schaffung und Interpretation, heute klar geregelt, Österreich war Pionier.)
Aufnehmen ("Aufzeichnung") ist schon Vervielfältigung, kann also kontrolliert oder verboten werden. Sendung hängt auch davon ab.
Copyright-Vermerk: im internationalen Recht üblich, damit auch in Staaten, die explizite Copyright-Registrierung verlangen, das Urheberrecht gilt. Informiert über AutorIn, Warnfunktion.
Unterscheidung "erschienen" <> "veröffentlicht":
Veröffentlicht: z.B. auch ohne Zugangskontrolle im Internet gestellt
Erschienen: an körperliche Werkstücke gebunden
Zitieren: "Großes Zitat" nur in einem wissenschaftlichen Werk; gilt für Sprachwerke. (§ 46 UrhG)
Werke, die in einem Angestelltenverhältnis geschaffen wurden: defaultmäßig persönliches Urheberrecht, schriftlich regeln besser!
Urheberrechtsverwertungsgesellschaft vergibt die Lizenz.
Bildnisschutz: nur auf die eigene Person (nicht die eigene Katze!), nicht nur für Foto, sondern auch für Malerei; selbst Totenmasken könnten berührt sein.
Für die Veröffentlichung von erkennbaren Personen ist (konkludente) Zustimmung benötigt.
Auch das Umfeld (Text, Bildunterschrift, usw.) sind in die Interessensabwägung einzubeziehen. ("Berechtigte Interessen verletzt" => persönlichkeitsrechtliche Norm.)
Es gibt kein Gesetz dagegen, fotografiert zu werden. Das Foto darf nur nicht verbreitet/veröffentlicht/öffentlich ausgestellt werden, wenn die berechtigten Interessen verletzt werden.
Nachrichten dürfen erst nach 12 Stunden aus einem anderen Medium übernommen werden.
Wenn der Titel (einer eigentümlichen geistigen Schöpfung) verwechslungsgefährdet verwendet wird,
("Im geschäftlichen Verkehr" o. "zu Zwecken des Wettbewerbs" => Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)
Hyperlink: elektronischer Verweis ("blau und unterstrichen")
Deep Hyperlinks auf Artikel der Konkurrenz, einstweilige Verfügung 1996. (Erste Gerichtsentscheidung zum Thema Hyperlinks.)
Hauptverfahren: Parteienvergleich 8-(
Integration des fremden Inhalts mittels Framing.
Abmahnschreiben (Urheber, Lauterkeitsrecht). Austronet hat aufgegeben.
Steinhöfel gegen ehemaligen Prozeßgegner: Hyperlinks zu ehrverletzenden Äußerungen Dritter. ("So denkt die Welt über Steinhöfel"; Haftungsfreizeichnungsklausel "Ich distanziere mich von den Äußerungen".)
Argumentation: "Markt der Meinungen".
Entscheidung: Haftungsfreizeichnung nicht ausreichend, die Meinungen wurden übernommen.
Scheinbar: Herstellung von Webcam-Bildern.
Bei näherer Betrachtung: Erste OGH-Entscheidung zu Hyperlinks.
Bilder wurden mittels Framing übernommen.
Entscheidung: Kein Lichtbildwerk, daher kein urheberrechtlicher Schutz, aber Recht des Herstellers am Bild: Provider und Hochjochbahnen beide Mithersteller => Provider darf klagen. Durch Hyperlinking wurde das Bild laut OGH vervielfältigt!
1. Wer Link legt, vervielfältigt.
2. Webcam-Bilder wirklich von allen Rechteinhabern einkaufen!
Other sites be told when you plan to link them, remove the link when the linked site objects.
Grundsätzlich zulässig
Gelegentlich unzulässig:
bei illegalen Inhalten (z.B. Steinhöfel)
bei "Urheberrechtsverletzung durch Linken"
=> Kaum Besonderheiten gegenüber der Offline-Welt, kein Rechtsfreier Raum.
Bei Unklarheiten: Web Linking Agreement empfohlen.
Zivilrechtlich: Klage vor Gericht (KlägerIn, BeklageR)
Strafrechtlich: (BeschuldigteR (~AngeklagteR: erst ab Anklage wegen schwerer Vergehen), ÖffentlicheR AnklägerIn/StaatsanwältIn)
bei der Polizei
bei der Staatsanwaltschaft
Sachverhaltsdarstellung: "Ich habe gesehen, daß XY das gemacht hat..."
Anzeige: "XY hat diese und diese Paragraphen verletzt"
Anzeigerecht vs. Anzeigepflicht:
Anzeigerecht grundsätzlich
Anzeigepflicht: nur kraft gesetzlicher Anordnung und Beamte.
Brief schreiben, Ansprüche auf Unterlassung/Beseitigung/Angemessenes Entgelt/Schadenersatz/Urteilsveröffentlichung. Ansonsten gerichtlich.
Gerichtlich: Klage einbringen oder Antrag auf Einstweilige Verfügung
EV-Antrag, Sicherungsantrag: beschleunigtes (Provisorial-)Verfahren, nur für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Klage: endgültiges Verfahren
Beispiel: Unternehmen läßt 5 Werbeagenturen ein Konzept erstellen, die präsentieren, Unternehmen entscheidet sich fürs Konzept von Agentur 3, nimmt aber auch Ideen und Ausdruckmittel von Agentur 2.
Schuldhaft: Vorsätzlich oder fahrlässig.
Verletzer muß diese Verletzung künftig unterlassen.
Andere Dinge können nicht gerichtlich durchgesetzt werden, z.B. Dinge, die nicht gemacht wurden und deren Gefahr nicht unmittelbar droht (Vorbeugende Unterlassungsklage).
Unterlassungserklärung (muß nicht vor Gericht): Handlung unterlassen. Strafbewehrte ~: Verpflichtung zu Schadenersatz bei künftigen Vergehen (Konventionalstrafe: pauschalierter Schadenersatz). Vorteil bei der Beweislastumkehr (BeklagteR) müßte NICHT-Zuwiderhandlung nachweisen.
Rechtsverletzender Zustand muß beseitigt werden.
Z.B. Bücher einstampfen: rechtlich gesehen müßten ALLE Exemplare beseitigt werden, in der Praxis bei Privatpersonen schwer durchzusetzen. Der Beseitigungsanspruch bricht Eigentumsansprüche.
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig.
Das Geld, das bei Abschluß eines normalen Lizenzvertrages fällig gewesen wäre.
Höhe wird von Sachverständigen ermittelt. www.sachverstaendige.at
Relativ viel Geld kann gefordert werden.
Voraussetzungen: Schuldhaftes Handeln, Schaden entstanden.
Pauschalierung: Das Doppelte des angemessenen Entgelts kann pauschaliert werden, wenn der konkrete Schaden schwer zu ermitteln wäre.
Rechnungslegung-Auskunft.
Gegenmittel bei zu hohem Streitwert: Streitwertbemängelung.
Auch für Provider Unterlassungsanspruch/Beseitigung, seit Grundsatzentscheidung (1994) nur ab Kenntnis.
Sie nehmen für die KünstlerInnen die Verwertungsrechte treuhändisch wahr.
"Künstlerisch hochstehende" Werke sollen laut Gesetz bevorzugt gefördert werden.
(Urheberrecht ist "absolutes Recht" - besteht auch ohne Vertrag.)
"Kommission für musikalische Einstufungen": stellt Abweichungen von den Regelfällen ab, beurteilt, ob E- oder U-Musik etc.
Abgrenzung der Gesellschaften: nach Werkgattung - für verwandte Werke sind jeweils mehrere Gesellschaften zuständig; nach Verwertungsart (z.B. Komposition oder mechanische Vervielfältigung); nach der Person des Rechtsinhabers ("Autorengesellschaften" bzw. die für verwandte Schutzrechte).
Mitglieder zahlen zwischen ca. 100 und 1.000 S im Jahr. Sie müssen ihre Werke melden. Zweimal im Jahr bekommen sie eine Abrechnung und etwas Geld. Allerdings keine Auszahlung für im Internet verbreitete Werke!
Nicht abgeholte Ansprüche werden in Rücklagen gegeben, aber schon nach 3 Jahren verteilt.
(Exkurs: Republik Österreich klagen: Zuerst verpflichtend Abmahnschreiben und Aufforderung zur Zahlung.)
Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte der Mitglieder treuhändisch wahr. Sie sind als Genossenschaften organisiert, sie sind nicht gewinnorientiert, abzüglich der Verwaltungskosten werden alle Einnahmen unter den Mitgliedern ausgeschüttet.
Vor Gericht müßte der Veranstalter beweisen, daß NICHT Werke von (z.B.) AKM-Mitgliedern aufgeführt wurden ("AKM-Vermutung").
Binnenmarktfreiheit: Jemand aus Österreich kann auch bei der deutschen GEMA Mitglied werden.
Durch Staatskommissäre. Eher zahnlos, Beschwerdemöglichkeit.
Die Verwertungsgesellschaften sind Monopole und daher genehmigungspflichtig. (Eigentlich: "Genehmigung": im Nachhinein; "Einwilligung": im Vorhinein; "Zustimmung": neutral.) Durch StaatssekretärIn im Bundeskanzleramt wird die Einwilligung erteilt.
Um 1895 herum gegründet. Umsatz: ca. 1 Mrd. öS
Rechtekonzentration: "One-stop-shop", "Super-Verwertungsgesellschaft", für zusammengesetzte Werke, die z.B. Ton, Bild usw. enthalten. z.B. http://www.cmmv.de/ (Clearingstelle Multimedia in Deutschland, in Österreich noch nicht vorhanden. Kann selbst keine Rechte verkaufen, aber beraten und vermitteln.)
Die Verwertungsgesellschaften haben ihre Schwestergesellschaften im Ausland und tauschen die Gelder miteinander aus.
Nächste Woche: Gastvortrag Stefan Bechtold: Spannungsverhältnis Recht und Technik.
Autor der Link Controversy Page
Der Server hält nur die Information, wodie gesuchte Information zu finden ist, bereit - der Austausch der urheberrechtlich geschützten Dateien findet zwischen den NutzerInnen statt.
Gegen die NutzerInnen rechtlich vorzugehen wäre problematisch. (Zu viele, schlechtes Image.)
Andere Möglichkeit: gegen die Serverbetreiber vorgehen. Am Server wird kontrolliert, welche Musikdateien vermittelt werden können.
Es gibt keinen zentralen Server und kein hierarchisches Adressierungssystem. Es gibt keine zentrale Entität, gegen die rechtlich vorgegangen werden kann.
Freenet schützt auch die Anonymität, AnbieterInnen und NutzerInnen sind nicht lokalisierbar.
Die regulativen Auswirkungen von Technik können ähnlich sein wie die von Recht.
Umfassende elektronische Vertriebssysteme für digitale Inhalte (Musik, Video, Text, Software etc.) => Kontrolle des Zugangs zu den Werken.
Komponenten:
technische Schutzmaßnahmen
Registrierung und Abrechnung der Nutzung (Zahlungsmechanismen)
Pay-TV: Programm verschlüsselt, nur mit Set-Top-Box und Schlüssel nutzbar
DVD
Content Scrambling System (CSS): 1999 geknackt, 3 DeCSS-Prozesse in den USA
Regionalcode: US-DVD nicht in Europa nicht abspielbar (nur mit Code-Free-Player) => Eingrenzung der Märkte
Weiters möglich: digitale Wasserzeichen usw.
SDMI Secure Digital Music Initiative
Versucht, in tragbare MP3-Player technische Maßnahmen zu integrieren
eBooks (Soft- und Hardware)
In Zukunft wird auch Napster auf ein DRM-System umgestellt.
Wichtige DRM-Unternehmen: Microsoft (Media Player), Intertrust
Digitale Inhalte werden durch Technik geschützt. Technische Komponenten:
Zugangs- und Nutzungskontrolle
Verschlüsselungsverfahren
Kopierkontrollverfahren (Nur eine Kopie möglich)
Identifizierung durch Metadaten
Identifizierung des Werkes und der Rechteinhaber: z.B. Dublin Core
der Nutzungsbedingungen
der NutzerInnen
Identifizierungsverfahren
digitale "Wasserzeichen" und "Fingerabdrücke"
Traitor Tracing, Seriennummern
Schutz der Authentizität und Integrität
von Inhalten und Metadaten bzw. Systemkomponenten
Schutz durch Hash-Funktionen, digitale Signaturen, Challenge-Response-Verfahren usw.
Einsatz manipulationssicherer Systeme
"tamper proof" Hard- und Software, "Black Box", "trusted client"
Der technische Schutz funktioniert nicht perfekt.
Methoden zur Perfektionierung:
Bessere Technik
rechtlicher Umgehungsschutz - es wird verboten, den technischen Schutz zu umgehen.
Internationaler Rechtsrahmen: WIPO Copyright Treaty 1996
EU: Art. 6 und 7 der Urheberrechtsrichtlinie (im Frühjahr 2001 verabschiedet), Computerprogrammrichtlinie
USA: DMCA
Der Vertrieb von Umgehungsgeräten wird verboten.
z.B. e-book: Verne-Buch ist nicht mehr urheberrechtlich beschränkt. Die Firma Adobe erlaubt bei ihrem E-Book trotzdem nur, alle 10 Tage 10 Teile über die Zwischenablage zu kopieren.
Die Schrankenbestimmungen sind rechtlich nur schlecht abgesichert.
Mögliche Reaktionen des Gesetzgebers:
Technische Maßnahmen beschränken
Umgehungsschutz beschränken
Regelung des Art. 6. Abs. 4:
gesetzliche Verpflichtung zum "Key Escrow"
die Rechteinhaber müssen den Begünstigten einer Ausnahme die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme zur Verfügung stellen
Einschränkungen:
freiwillige Maßnahmen vorrangig - z.B. Vertrag mit Bibliotheksverbänden
Abstufung hinsichtlich unterschiedlicher Schrankenbestimmungen
z.B. Forschung OK, Kritik nicht
Abhängigkeit vom gewählten Geschäftsmodell: wenn die Nutzung von einem Vertrag abhängig ist, überhaupt keine Bindung an Schrankenbestimmungen.
Beurteilung des Art. 6. Abs. 4:
komplex und unübersichtlich
Problem des Key Escrow-Ansatzes
Freiwillige Vereinbarungen => Privatisierung des Rechtsschutzes
Interessen der Allgemeinheit?
Erster Ansatz: Rechtliche Bestimmungen
Anderer Ansatz: Privacy enhancing technologies:
Anonyme Nutzung
Verschlüsselung
anonyme digitale Zahlungsmittel
Platform for Privacy Preferences
Folge: Privatisierung des Rechtsschutzes
Reaktion des Rechts:
Selbstdatenschutz wird wichtiger
Verankerung des Systemdatenschutzes in Datenschutzgesetzen
Jugendschutz - Zensursoftware
auch hier: Privatisierung des Rechtsschutzes
Mitunter gesetzliche Verpflichtung zum Einsatz von Filterprogrammen (Australien, USA sind öffentliche Förderung davon abhängig)
Problem: Programme funktionieren nicht; Programme werden mißbraucht (z.B. Seiten mit Kritik der Filtersoftware zensuriert)
Die privaten Unternehmen, die diese (unzugänglichen) Zensurlisten erstellen, tun das ohne öffentliche Kontrolle.
Internet Corporation for Assigned Names and Numbers: non-profit corporation nach kalifornischem Recht
Board of Directors besteht aus 19 Leuten, 5 davon von Internet-NutzerInnen gewählt
Aufgaben: Aufsicht über Domain Name System, IP-Adressen und Top Level Domains
Technische Standardisierung oder Politik?
TLD für Palästina und EU
Domainnamen
Eine zentrale Infrastruktur wie das Domain Name System war traditionell eine staatliche Aufgabe. => Verfassungsrechtliche Probleme: Wer übt die Kontrolle aus, sind NutzerInnen mitbestimmungsberechtigt?
Kennzeichenrecht: Uniform Dispute Resolution Policy des ICANN. Bestimmte Dispute Resolution Service Provider sind "markenrechtsfreundlicher" als andere - die Auswahl passiert durch die Markeninhaber. (Kein Instanzenweg, aber Möglichkeit, nachher auf dem "normalen" rechtlichen Weg zu klagen.) => Privates globales Markenrecht?
140 x 40 Meter große Stahlbetonplattform 10 Meilen vor der britischen Küste, mit Internet-Anbindung per Satellit.
Wirbt explizit damit, praktisch keine gesetzliche Regelungen zu kennen; hält sich für einen selbständigen Staat.
Privatisierung des Rechtsschutzes
Technik
Vertrag
Vorteile: Flexibel, international
Unterstützung des Gesetzgebers
Tendenz zur indirekten Regulierung (Umgehungsschutz etc.)
Gefahr: Wahrung öffentlicher Interessen gefährdet (Schrankenbestimmungen, private Zensur)
Aufgabe des Staates: staatlich regulierte Selbstregulierung.
Photographin: ja.
ORF: ja.
Verleger: nein. (Ausnahme: Erstherausgeber nachgelassener Werke: § 76b)
Datenbankhersteller: ja
VeranstalterIn von DichterInnenlesungen: Recht, eine Aufzeichnung zu erlauben oder zu verbieten (§ 72 (5))
VolksmusikkomponistIn: nein (aber Urheberrecht)
BibliothekarIn: nein
AustropopperIn: ja (Aufführung, Aufzeichnung)
ArchitektIn: Urheberrecht ja, diverse lustige Zusatzrechte
26. 6. 13:00-14:00 Gerichtsverhandlung über Markenrecht => 12:30 Treffen 1010 Wien Riemergasse 7, vor dem Handelsgericht Wien
Heuriger: "Zum Alten Gersthofer", Gersthofer Str. 106 => Straßenbahn 41
Vertrag: Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, entsteht durch übereinstimmende Willenserklärung, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend/konkludent.
Kontrahierungszwang: Einziger Anbieter (z.B. lokaler Stromanbieter) muß Verträge mit allen Parteien, die das wünschen, abschließen.
Formfreiheit: schärfer als schriftlich: notariell beglaubigt, Notariatsakt, Testament, ZeugInnen (z.B. bei Eheschließung) - bei Urheberrechtsverträgen keine Vorschriften. Aus Beweisbarkeitsgründen besser schriftlich.
Inhalt: rechtsfähige natürliche Personen, juristische Personen (siehe Firmenbuch); Rechtseinräumung im weiteren Sinn (z.B. Werknutzungsrecht, exklusiv oder nicht exklusiv); Gegenleistungen (z.B. Entgelt); wie wird das Werkstück übergeben; evt. Optionsklauseln (nächstes Buch); Absicherung, daß die gewährende Person die Rechte auch hat
Zielsetzung: "is intended to guarantee your freedom to share"
Vertragsgegenstand: "applies to any program or other work which contains a notice placed by the copyright holder"
Beteiligte Personen: Autor (eher implizit) und Lizenznehmer ("Each licensee is addressed as 'you'")
Rechtseinräumung
Ausführung des Programms: "The act of running the Program is not restricted"
Kopieren und verbreiten: " You may copy and distribute verbatim copies of the Program's source code as you receive it, in any medium"
Abgeleitete Werke: "You may modify your copy or copies of the Program or any portion of it, thus forming a work based on the Program"
Veröffentlichung abgeleiteter Werke: "and copy and distribute such modifications or work"
Voraussetzungen: Markierung der Modifikationen, Weitergabe ausschließlich unter dieser Lizenz, Hinweis auf Lizenz und Ausschuß der Gewährleistung
Verbreiten von ausführbaren Versionen
mit mitgeliefertem Quellcode: "Accompany it with the complete corresponding machine-readable source code"
Angebot, den Quellcode herzugeben: "Accompany it with a written offer, valid for at least three years, to give any third party"
Sagen, wo das Programm herkommt, nur bei nichtkommerzieller Verbreitung: "Accompany it with the information you received as to the offer to distribute corresponding source code."
Akzeptierung des Vertrags
durch schlüssiges Handeln (da die gewährten Rechte sonst nach dem Urheberrecht nicht existieren): "You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Program or its derivative works."
Weitergabe der Lizenz: automatisch, da alle erhaltenen Freiheiten weitergegeben werden müssen: "Each time you redistribute the Program (or any work based on the Program), the recipient automatically receives a license from the original licensor to copy, distribute or modify the Program subject to these terms and conditions. You may not impose any further restriction"
Terminierung des Vertrages:
bei Gerichtsentscheidung oder anderer Beschränkung, die die Einhaltung des Vertrags unmöglich macht: kein Recht, das Program weiterzugeben
Andere sind davon nicht betroffen
Eventuelle neuere Versionen können veröffentlicht werden und gelten nach eigener Wahl.
Gewährleistungsausschuß
Eingeräumt vom Urheber: ausschließliches, zeit- und ortsunabhängiges Nutzungsrecht für bekannte und unbekannte Nutzungsarten.
Klausel für die Kündigung: Gründe aufgeführt, z.B. wesentliche Änderung in der künstlerischen Betätigung oder der Ausrichtung des Verlags
Wenn mehrere Autoren vorhanden, bestätigen sie gegenseitig, daß sie Miturheber sind.
Autor muß garantieren, daß er die Rechte hat.
Verlag garantiert nicht, das Buch auf eigene Kosten zu verlegen.
Keine zeitliche Bindung.
Optionsklausel - rekursiv, daher vermutlich schon sittenwidrig.
© Balázs Bárány.
(Homepage)
Zuletzt geändert:
2004-01-02.